Abzugsfähigkeit von Spenden

«Freikirchen werden ungerecht behandelt»

Die Freikirchen werden nicht gerecht behandelt, wenn es um Steuern geht.
Der Bundesrat soll die kantonalen Praktiken zur Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken untersuchen. Ein Postulat dazu wurde von Nationalräten aus fünf Parteien eingereicht.

Der Bundesrat soll in einem Bericht die verschiedenen kantonalen Praktiken darlegen bezüglich der Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken. Diese Spenden werden teilweise als gemeinnützig, teilweise als kultischer Zweck taxiert. Der Dachverband Freikirchen.ch hat dazu im Kanton Bern einen Musterfall bis vor das Verwaltungsgericht geführt. Nun soll ein Postulat Klärung schaffen. Es wurde in der vergangenen Woche von Nationalräten aus fünf Parteien unterzeichnet und eingereicht. Der Bundesrat wird damit beauftragt, die verschiedenen Handhabungen der Spendenabzugsfähigkeit zu untersuchen.

Strengere Interpretationen von Gemeinnützigkeit schrecken ab

«Religiöse Gemeinschaften erbringen einen substanziellen Beitrag für nachhaltige Gesellschaftsentwicklung durch Gemeinschafts- und Sozialarbeit. Eine Studie rechnete zum Beispiel für das Jahr 2020, dass Freikirchen rund 180’000 Personen in der Schweiz unterstützten. Hochgerechnet haben die Angestellten zusammen mit Freiwilligen im Pandemiejahr den Staat im Sozialbereich um rund eine halbe Milliarde Franken entlastet», erklärt Peter Schneeberger, Präsident des Dachverbands Freikirchen.ch.

Für Spenderinnen und Spender wird es aber immer schwieriger, ihre Zuwendungen an Vereine mit gemischten Zwecken von den Steuern abzuziehen. So hat der Kanton Bern seit 2019 eine strengere Interpretation der Gemeinnützigkeit angewendet. Zürich, Basel, Luzern und Aargau haben angeblich ähnliche Praktiken. Dies schreckt Spenderinnen und Spender ab und schmälert die Mittel für diese Vereine. Im Postulat halten die Nationalräte fest: «Diese Benachteiligung des Status ‘Kultus’ im Gegensatz zum Status ‘Gemeinnützigkeit’ oder im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften widerspricht der Gleichbehandlung. Sie ist eine Benachteiligung der nicht anerkannten Religionsgemeinschaften und religiösen Vereinen wie Hilfswerken. Andere europäische Ländern wie Deutschland, Holland, Spanien oder Frankreich kennen diesbezüglich viel grosszügigere Lösungen.»

Erfolg beim Berner Verwaltungsgericht

Der Dachverband Freikirchen.ch hat mit dem Praxisfall einer Freikirche in Thun vor dem Berner Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27.12.2023 betreffend Abzugsfähigkeit von Spenden bei den Steuern einen Teilerfolg erzielt. Der Entscheid der Steuer-Rekurskommission wurde aufgehoben und dieser die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen: «Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden hinsichtlich der möglichen Anpassung der Spartenrechnung als begründet.» Die Steuerverwaltung musste gemäss Gerichtsentscheid dem Dachverband Freikirchen.ch fast CHF 14'000 an Verfahrenskosten/Kostenvoranschlag zurückerstatten.

Die wichtigste Grundfrage wurde jedoch vom Gericht nicht gelöst. Es ist weiterhin unklar, warum die Steuerbehörden einen Unterschied machen zwischen weltanschaulichen Äusserungen (gemeinnützig) und christlichen Äusserungen, welche in jedem Fall Kultus sind. Aus diesem Grund erachtet der Dachverband Freikirchen.ch das Postulat als dringend.

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Datum: 18.06.2024
Autor: Markus Baumgartner
Quelle: Freikirchen.ch

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